Statuten - Ornithologischer Verein Gais AR

Direkt zum Seiteninhalt

Statuten


Im Sinne von Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches ist der OV Gais
und Umgebung ein politisch und konfessionell neutraler Verein.

Zugehörigkeit      ART. 1
Offizielles Organ   Er unterstellt sich den Statuten des Kantonalverbandes beider Appenzell.
Offizielles Organ ist die "Tierwelt", sowie das amtliche Publikationsorgan der Gemeinde Gais.

Zweck des Vereins   ART. 2

a)   Anwendung und Verbreitung von Erfahrungen und Kenntnissen auf dem Gebiet der Vogelkunde, des Vogelschutzes und der Vogelpflege.
b)   Förderung der Kleintierzucht, unter Berücksichtigung der Rassenzucht und deren volkswirtschaftlichen Bedeutung.

Zweckerfüllung   ART. 3
a)   Veranstaltung von Versammlungen
b)   Pflege der Kollegialität
c)   Austausch von Erfahrungen
d)   Durchführung von Vorträgen, Kursen und Ausstellungen
e)   Zurverfügungstellung sachbezogener Literatur
f)   Orientierung der Öffentlichkeit über Nutzen und Notwendigkeit der Kleintierzucht und der Vogelwelt.
g)   Schutz und Pflege wilder Kleintiere und deren Lebensräume.
h)   Förderung des öffentlichen Ansehens durch artgerechte Haltung und Pflege der Kleintiere.
i)   Aufhängen und Instandhaltung von Nistkästen für Wildvögel.

Mitgliedschaft      ART. 4
Der Verein umfasst Aktiv-, Familien-, Jugend-, Ehren- und Passivmitglieder.
Mitglied kann jedermann werden. Über Aufnahme oder Abweisung entscheidet der Vorstand. Nach erfolgter Aufnahme werden jedem aktiven Mitglied die Statuten überreicht.

Ehrenmitgliedschaft   
a)   Ein Mitglied, das während 25 Jahren ununterbrochen dem Verein angehört hat, wird zum Ehrenmitglied ernannt. Die Jahre der Tätigkeit im Vorstand zählen doppelt.
b)  Für besondere Verdienste im Verein kann ein Mitglied schon früher zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Passivmitglied  
Passivmitglied kann jedermann werden, der den OV Gais unterstützen will.

Stimm- und Wahlrecht    ART. 5

a)   Aktiv- und Familienmitglieder geniessen uneingeschränktes Stimm- und Wahlrecht.                           
Sie sind berechtigt, Anträge zu stellen. Diese müssen 30 Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung dem/der Präsidenten/-in
eingereicht werden.
Bei einer Wahl in den Vorstand ist diese Tätigkeit nach Möglichkeit für mindestens 3 Jahre anzunehmen.
b)   Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Ihre Stimme gilt nur beratend.
c)   Ehrenmitglieder geniessen die Rechte der Aktivmitglieder.

Mitgliederbeitrag   ART. 6

a)   Aktiv-, Familien- und Passivmitglieder sind beitragspflichtig.
b)   Schüler und Jugendliche sind im Verein bis zur Vollendung des 18. Altersjahres beitragsfrei.
c)   Der Beitrag für die Familienmitgliedschaft beträgt das 1 ½-fache des Einzelbeitrages.
d)   Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Vereinsverbindlichkeit   ART. 7

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Austritt/Ausschluss   ART. 8

Austritte aus dem Verein sind dem/der Präsidenten/-in einzureichen. Die finanziellen Verpflichtungen müssen erfüllt sein. Mitglieder, die den Interessen des Vereins entgegenwirken und sich unehrenhafte Handlungen zuschulden kommen lassen oder mit ihren Beiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand sind, können auf Antrag des Vorstandes durch die Versammlung ausgeschlossen werden.

Versammlungen   ART. 9

Pro Jahr werden mindestens 3 Orientierungsversammlungen oder Vorträge durchgeführt. Die Hauptversammlung ist Ende Januar durchzuführen.
Auf Antrag des Vorstandes oder einem Drittel der Mitglieder kann jederzeit eine Versammlung einberufen werden.
Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist das absolute Mehr der Anwesenden erforderlich, bei Wahlen im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Hauptversammlung   ART. 10

Traktanden der ordentlichen Hauptversammlung sind:
a)   Appell
b)   Wahl eines Stimmenzählers/einer Stimmenzählerin
c)   Protokoll der letzten Hauptversammlung
d)   Mutationen
e)   Jahresberichte des/der Präsidenten/-in und der Abteilungs-obmänner/-frauen
f)   Jahresrechnung, Revisorenbericht und Budget
g)   Wahl des Vorstandes, der beiden Revisoren/-innen und der Delegierten
h)   Festlegung des Jahresprogrammes
i)   Festsetzung der Jahresbeiträge für Aktiv-, Familien- und Passiv-mitglieder
j)   Festsetzung der Finanzkompetenzen des Vorstandes für das laufende Jahr
k)   Ehrungen
l)   Statutenfragen
m)   Wünsche und Anträge

Vereinsorgane    ART. 11

Die Organe des Vereins sind:
a)   die Mitgliederversammlung
b)   der Vorstand
c)   die Revisoren/-innen

Vorstand
     
Der Vorstand, bestehend aus mindestens 5 Mitgliedern, setzt sich zusammen aus:
a)   Präsident/-in
b)   Vizepräsident/-in
c)   Kassier/-in
d)   Aktuar/-in
e)   Abteilungsobmänner/-frauen

Pflichten der Organe   ART. 12

Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht den andern Organen übertragen sind.
Der Vorstand ist verantwortlich für die Organisation von Versammlungen und Anlässen. Er versammelt sich, wenn es der/die Präsident/-in als notwendig erachtet. Er ist Vorbereitungsinstanz aller Vereinstraktanden.
Rücktritte aus dem Vorstand sind mindestens 30 Tage vor Ende eines jeden Kalenderjahres schriftlich dem/der Präsidenten/-in einzureichen.
Die beiden Revisoren/-innen prüfen die Rechnung und erstatten Bericht zuhanden der Hauptversammlung.

Pflichten der Vorstandsmitglieder       ART. 13

a)   Der/die Präsident/-in vertritt den Verein nach aussen. Er/sie zeichnet mit dem/der Aktuar/-in oder Kassier/-in zu zweien
rechtsverbindlich. Er/sie leitet die Versammlungen und ist verantwortlich für die Vollziehung der Statuten und Beschlüsse.
b)   Der/die Vizepräsident/-in vertritt den/die Präsidenten/-in bei dessen/deren Abwesenheit.
c)   Der/die Kassier/-in führt das Rechnungswesen und erstellt das Budget.
d)   Der/die Aktuar/-in verfasst die Protokolle und erledigt alle vorkommenden schriftlichen Arbeiten des Vereins.
e)   Die Obmänner/-frauen überwachen ihre Abteilungen und stehen den Vereinsmitgliedern mit Rat und Tat zur Verfügung.

Delegierte   ART. 14

Die Delegierten vertreten den Verein in Verbänden, denen er angehört.

Vereinsjahr   ART. 15

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Auflösung des OV Gais   ART. 16

Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit aller Aktiv-, Familien- und Ehrenmitglieder erforderlich.
Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen ist dem Appenzeller Kantonalverband zur Aufbewahrung zu übergeben.
Es ist einem neu zu gründenden und dieselben Ziele verfolgenden Verein, mit demselben Rechtsdomizil, zur Verfügung zu halten. Sofern innert 10 Jahren kein neuer solcher Verein entsteht, fällt das Geld in die  Kasse des Appenzeller Kantonalverbandes.

Schlussbestimmungen   ART. 17

Diese Statuten sind an der Hauptversammlung vom 28. Januar 2011 angenommen und mit gleichem Datum in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen diejenigen vom Januar 1981.

Für den Ornithologischen Verein Gais und Umgebung:

Der Präsident:         Reinhold Wick
Die Kassierin:         Katharina Germann
Die Aktuarin:         Ursula Hochuli

Zurück zum Seiteninhalt